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Aktuelles Urteil: Werbung mit "CE-geprüft" verstößt gegen das UWG

Das Landgericht Stendal hat einem Online-Händler in seinem Urteil vom 13.11.2008 (Az. 31 O 50/08) untersagt, für Schutzhandschuhe mit der Aussage "CE-geprüft" zu werben. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., die das Unternehmen zuvor abgemahnt hatte, weil sie diese Werbung für irreführend i. S. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hielt. Das Urteil ist auch auf Werbung für Medizinprodukte übertragbar, da die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Schutzhandschuhen (nach der EG-Richtlinie über Persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG) ähnlich sind wie die für Medizinprodukte.

Die Richter begründeten ihr Urteil wie folgt:
„Bei den CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar.“
Nach Ansicht des Gerichts habe der Hinweis „CE-geprüft“ fälschlicherweise den Eindruck erweckt, eine neutrale Stelle habe die Prüfung vorgenommen. Dadurch habe der Händler dem Verbraucher unzutreffend suggeriert, das gekennzeichnete Produkt gewährleiste eine besondere Sicherheit, was angesichts des vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalts des CE-Zeichens nicht der Fall sei.
Der Händler habe damit gegen das (UWG) verstoßen. Er wurde dazu verurteilt, der Wettbewerbzentrale die Abmahnkosten zu ersetzen.

Fazit: Vor dem Hintergrund dieser Richterspruchs sollten auch Medizinprodukthersteller und -händler, die in Broschüren und im Internet die für ihre "CE-geprüften" Produkte – oder wie z. B. bei Dentallabor, mit der Verwendung von „CE-geprüften“ Materialien werben – ihre Werbung dringend überdenken.

Tipp: In meinen Schulungen für Medizinprodukteberater erfahren Sie u. a. auch alles Notwendige über Werbebeschränkungen für Medizinprodukte nach dem UWG und dem Heilmittelwerbegesetz.
siehe Schulungen


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