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Sozialgericht: Krankenkasse muss Hilfsmittelverträge offenlegen

Das Sozialgericht Osnabrück hat in einem aktuellen Urteil das Recht auf Vertragseinsicht bei Hilfsmittelverträgen, die auf dem Verhandlungswege zustande gekommen sind, bekräftigt (Beschluss vom 11.06.2009 - Az. S 3 KR 115/09 ER).

Geklagt hatte ein Leistungserbringer gegen die Techniker Krankenkasse (TK), weil diese sich geweigert hatte, ihm Einsicht in mit anderen Leistungserbringern geschlossene Verträge über die Versorgung von Patienten mit Heil- un Hilsmitteln zu gewähren. Nach dem seit dem 1.01.2009 geltenden neuen § 127 Abs. 2 a SGV 5 haben Leistungserbringer das Recht, solchen Verträgern zu den gleichen Bedingungen beizutreten; die Krankenkassen - auch das ist neu) sind verpflichtet, andere Leistungserbringer auf Anfrage über die Inhalte abgeschlossener Verträge unverzüglich zu informieren (§ 127 Abs. 1 Satz 3 SGV 5).
In der Praxis versuchen sich jedoch einige Krankenkassen durch bürokratische Hindernisse um diese Verpflichtung herumzudrücken.
Die Entscheidung der Osnabrücker Sozialrichter hat dem nun klare Schranken gesetzt. Die TK wurde verpflichtet, entweder bei einer Einsichtnahme in den Geschäftsräumen eine Kopiermöglichkeit einzurichten oder aber entsprechende Vertragskopien zu übersenden.


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