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AktuellesSozialgericht: Krankenkasse muss Hilfsmittelverträge offenlegenDas Sozialgericht Osnabrück hat in einem aktuellen Urteil das Recht auf Vertragseinsicht bei Hilfsmittelverträgen, die auf dem Verhandlungswege zustande gekommen sind, bekräftigt (Beschluss vom 11.06.2009 - Az. S 3 KR 115/09 ER).
Geklagt hatte ein Leistungserbringer gegen die Techniker Krankenkasse (TK), weil diese sich geweigert hatte, ihm Einsicht in mit anderen Leistungserbringern geschlossene Verträge über die Versorgung von Patienten mit Heil- un Hilsmitteln zu gewähren. Nach dem seit dem 1.01.2009 geltenden neuen § 127 Abs. 2 a SGV 5 haben Leistungserbringer das Recht, solchen Verträgern zu den gleichen Bedingungen beizutreten; die Krankenkassen - auch das ist neu) sind verpflichtet, andere Leistungserbringer auf Anfrage über die Inhalte abgeschlossener Verträge unverzüglich zu informieren (§ 127 Abs. 1 Satz 3 SGV 5). |